Bäume und Verschattung – Beseitigungsanspruch gegen Nachbarn?

Die Verschattung durch Bäume oder Hecken auf dem Nachbargrundstück führt zwischen Nachbarn oft zum Streit. Der Bundesgerichtshof (BGH) fällte Anfang Juli 2015 ein Urteil über die Frage, ob ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn die Beseitigung von Bäumen verlangen kann, wenn diese sein Grundstück verschatten.

Die Beseitigung von Bäumen kommt danach nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Dies gilt zumindest dann, wenn die im Landesnachbargesetz vorgesehenen Grenzabstände für die Bäume/Hecken nicht eingehalten werden.

Der Eigentümer eines mit einem Reihenhausbungalow bebauten Grundstücks verklagte den Eigentümer des Nachbargrundstücks auf Beseitigung zweier 25 m hoher, gesunder Eschen, die auf dem Nachbargrundstück in einem Abstand von 9 bzw. 10,30 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehen. Zur Begründung führte er an, dass sein Garten vollständig verschattet werde. Er eigne sich deswegen weder zur Erholung noch zur Hege und Pflege der von ihm angelegten anspruchsvollen Bonsai-Kulturen

Der BGH entschied den Rechtsstreit zu Ungunsten des klagenden Grundstückseigentümers. Ein Beseitigungsanspruch eines Grundstückseigentümers gemäß § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass dessen Eigentum an dem Grundstück beeinträchtigt wird.

Zwar können bestimmte Einwirkungen auf ein Grundstück, verursacht durch die Nutzung eines benachbarten Grundstücks, abgewehrt werden. Der Entzug von Luft und Licht durch sogenannte „negative“ Einwirkung zählt aber nicht hierzu.

Wird das Eigentum eines Grundstücks durch den Schattenwurf von Pflanzen und Bäumen von einem Nachbargrundstück beeinträchtigt, weil die Abstandsvorschriften des einschlägigen Landesnachbargesetzes nicht eingehalten wurden, stehen dem betroffenen Grundstückseigentümer Abwehransprüche zu.

Im vom BGH entschiedenen Rechtsstreit war eine Regelung aus dem Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes NRW, die für stark wachsende Bäume einen Abstand von 4 m vorsah, eingehalten worden. Wenn ein Grundstückseigentümer wegen der Höhe von Bäumen ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt ist, kommt zwar hilfsweise noch ein aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteter Beseitigungsanspruch in Betracht.

Hier war die Bepflanzung dem betroffenen Grundstückseigentümer jedoch nach Ansicht des BGH noch zuzumuten. Es lag keine ganzjährige vollständige Verschattung der Gartenfläche vor. Der Abstand der Bäume zur Grenze überschritt den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand zudem um mehr als das Doppelte.

Öffentliche Grünanlagen sind zudem zum Zwecke der Luftverbesserung, zur Schaffung von Naherholungsräumen und als Rückzugsort für Tiere regelmäßig mit großen Bäumen bepflanzt. Die Verschattung des Grundstücks des klagenden Eigentümers war somit wegen der Lage auch als ortsüblich hinzunehmen

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Sep 03 2015
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