Legionellen im Trinkwasser

Erkrankung des Mieters - Ansprüche gegen Vermieter?

Ein Mieter hatte in einer Klage gegen den Vermieter angegeben, dass er aufgrund von bakteriell verseuchtem Trinkwasser in der Mietwohnung im Jahr 2008 an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung erkrankt sei. Das zuständige Bezirksamt stellte daraufhin in der Wohnung des Mieters und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest.

Der Mieter vertrat die Auffassung, der Vermieter habe seine Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt, und führt die Erkrankung auf diese mangelhafte Kontrolle zurück. Während des Rechtsstreits verstarb der Mieter. Die Alleinerbung machte Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 23.415,84 € nebst Zinsen geltend.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommt. Dabei wäre diese auch vor dem Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung gegeben gewesen, obwohl erst ab 01.11.2011 die Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen gesetzlich normiert wurde.

Das vorinstanzliche Landgericht hatte zudem angeführt, dass die Legionellenerkrankung sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen lasse. Dabei war der BGH zusätzlich der Meinung, dass das Landgericht einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt hat.

Urteil vom 6. Mai 2015 – VIII ZR 161/14 ; Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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Mai 11 2015
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