Anzeigepflicht von eichpflichtigen Wasser- und Wärmezählern
Das Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens (MessEG) sieht seit dem 1, Januar 2015 eine Anzeigepflicht für den Gebäudeeigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft als "Verwender" von neuen oder erneuerten Messgeräten vor. Diese Anzeige bezieht sich auch auf Wasserzähler und Wärmezähler. Sie muss nach § 32 Abs. 1 MessEG an die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach lnbetriebnahme dieser Messgeräte unter Angabe von Geräteart(en), Hersteller, Typenbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes und Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet, erfolgen.
Dies betrifft z.B. auch eventuelle im Sondereigentum stehende Gartenwasserzähler, die von Eigentümern in Eigenregie getauscht werden!
Die Meldung kann online über www.eichamt.de erfolgen.
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