Mess- und Eichgesetz - Neuerungen seit dem 01.01.2015

Anzeigepflicht von eichpflichtigen Wasser- und Wärmezählern


Das Gesetz  zur Neuregelung  des gesetzlichen Messwesens (MessEG)  sieht seit dem 1, Januar 2015 eine Anzeigepflicht für den Gebäudeeigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft als "Verwender"  von neuen  oder erneuerten Messgeräten vor. Diese Anzeige bezieht  sich auch auf Wasserzähler und Wärmezähler. Sie muss nach § 32 Abs. 1 MessEG  an die zuständige Behörde  spätestens sechs Wochen nach lnbetriebnahme dieser Messgeräte unter Angabe von Geräteart(en), Hersteller, Typenbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung  des Messgerätes und Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet,  erfolgen.

Dies betrifft z.B. auch eventuelle im Sondereigentum stehende Gartenwasserzähler, die von Eigentümern in Eigenregie getauscht werden!

Die Meldung kann online über www.eichamt.de erfolgen.

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Apr 28 2015
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