Mindestlohngesetz - Auswirkungen auf Eigentümergemeinschaften mit geringfügig Beschäftigten

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, seinen eigenen angestellten Mitarbeitern (Hausmeister/Reinigungskraft) den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde zu zahlen.

Bei den betreffenden Eigentümergemeinschaften haben wir deshalb eine Anpassung der Arbeitsverträge auf die Tagesordnung der diesjährigen Eigentümerversammlung gesetzt.

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss für Ihre geringfügig beschäftigten Mitarbeiter nach § 8 SGB IV, täglich - jedoch spätestens sieben Werktage nach erfolgter Tätigkeit - Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit erfassen und die Dokumentation darüber aufbewahren.
Wir haben deshalb die betreffenden geringfügig beschäftigten Mitarbeiter der Wohnungseigentümergemeinschaften im Januar angeschrieben und über die nun erforderliche Erfassung und und Dokumentation der Arbeitszeiten informiert. Eine Vorlage zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit wurde beigefügt. 

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Apr 28 2015
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