Rosenkrieg 2.0 - Haftet eine Ehefrau für die Kredite Ihres Ehemanns durch von ihr eingeräumte Grundschulden auf ihrem Grundstück?

Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten verlangen.

Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er sich nicht einlassen.(Rn.29)

Der Ehemann hatte Darlehensverträge zur Finanzierung von medizinischen Geräten und dem Kauf eines Reihenhauses alleine abgeschlossen.

Drei Darlehensverträge schlossen die Eheleute zur Finanzierung eines Praxisneubaus und des Anbaus eines Behandlungszimmers sowie des Kaufs einer Eigentumswohnung durch den Ehemann gemeinschaftlich ab.

Die Ehefrau hatte dafür zu Gunsten der Kreissparkasse an dem damals noch in ihrem Eigentum stehenden Grundstück zwei Grundschulden eintragen lassen.

Im August 2004 unterzeichnete die Klägerin eine "Zweckerklärung für Grundschulden", wonach die Grundschulden zur Sicherung aller in einer Anlage bezeichneten Forderungen der Kreissparkasse dienen sollten. Dabei waren sowohl die gemeinschaftlichen wie auch die vom Ehemann allein abgeschlossenen Darlehensverträge gelistet. Sämtliche Darlehen waren am 30. Dezember 2006 fällig.

Im Juni 2005 ließ der Ehemann seiner Ehefrau den Scheidungsantrag zustellen.

Für eine Verlängerung der Darlehen über den 30. Dezember 2006 hinaus verlangte die Kreissparkasse, dass die auf dem Grundstück der Klägerin eingetragenen Grundschulden weiterhin zur Sicherung aller Darlehen dienen sollten. Die Frau war allerdings nur bereit, die Sicherheit für die gemeinsamen Darlehen zu stellen. Daraufhin kündigte die Kreissparkasse im Januar 2007 die drei von den Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehen.

Die Frau forderte den Mann vergeblich auf, sie von allen Forderungen der Kreissparkasse in der Weise freizustellen, dass sowohl sie selbst als auch ihr Grundstück nicht in Anspruch genommen werden könnten.

Die Kreissparkasse stellte im September 2007 Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks der Frau. In der Zwangsversteigerung wurde dem Mann bei einem Bargebot von 225.000 € der Zuschlag erteilt. Aus der erstrangigen Grundschuld wurden der Kreissparkasse insgesamt 92.437,31 € (Hauptanspruch und Zinsen) zugeteilt, aus der weiteren Grundschuld 127.261,94 €.

Nachdem die Klägerin zunächst die Freistellung von der erstrangigen Grundschuld (Buchgrundschuld) beantragt hatte, hat sie nach der Zwangsversteigerung die Zahlung des entsprechenden Betrags von 92.437,31 € begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.
 

Der BGH hat am 04.03.2015 (XII ZR 61/13) der Frau nunmehr die Zahlung der 92.437,31 € zugesprochen.

Mit welchen Konditionen die neuen Kredite des Ex-Manns abgeschlossen würden, konnte der Frau ebenso wenig klar sein wie der Umstand, zu welchem Zeitpunkt sie endgültig getilgt werden würden und wann sie mit einer endgültigen Ablösung der von ihr gestellten Sicherheiten rechnen konnte.

Zwar ist der beauftragte Ehegatte gehalten, den wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten in angemessener Weise Rechnung zu tragen, etwa dadurch, dass er diesem die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen, seine Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplanes einräumt. Die Frau hat dem insoweit Rechnung getragen, als sie sich bereit erklärt hat, die gemeinsamen Darlehen weiterhin abzusichern, obwohl ihr Ex-Mann im Innenverhältnis unstreitig allein verpflichtet war. Dass sie auch die weiteren, allein vom Mann eingegangenen Darlehensschulden absicherte, war von ihr nur zu verlangen, wenn dieser ihr einen Tilgungsplan vorlegte, der erkennen ließ, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung der Interessen der Frau noch benötigt wurden.

Der Ex-Mann war verpflichtet, die Frau aufgrund des Fehlens eines Tilgungsplans von der Grundschuld freizustellen.

(BGH, Urteil vom 04. März 2015 – XII ZR 61/13 –, juris)

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Mai 13 2015
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