Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung

In einer Entscheidung vom 18.03.2015 hat der BGH seine Grundsatzentscheidung zur Wirksamkeit von Vertragsklauseln über Schönheitsreparaturen erneut bestätigt.

Soweit einem Mieter die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen per Mietvertrag auferlegt ist, ist diese nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbar und gilt einheitlich.

Soweit eine Klausel zu einer Einzelmaßnahme im Mietvertrag unwirksam ist, führt dies auch dann zur Unwirksamkeit aller anderen Vornahmeklauseln, wenn diese sprachlich voneinander unabhängig in verschiedenen Textteilen des Mietvertrages aufgenommen sind.

Der Fall im Einzelnen:

Eine Frau bewohnte seit Juni 2003 eine Wohnung in Berlin. Im Februar 2006 trat zusätzlich ein Mann in das Mietverhältnis ein. Das Mietverhältnis mit beiden beklagten Mietern endete am 31. August 2010.

Der Mietvertrag vom 13./16. Juni 2003 enthält in § 10 Nr. 4 und Nr. 5 folgende vorformulierte Klauseln:

    "4. Da in der Miete hierfür keine Kosten kalkuliert sind, ist der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen hinsichtlich der Malerarbeiten an Wänden und Decken, in Küche, Bad und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafzimmern, Flur, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre sowie in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses (bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem Zeitpunkt an), fachgerecht auszuführen. […]

 

    5. Da in der Miete hierfür keine Kosten kalkuliert sind, ist der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Bezug auf das Lackieren der Fenster und der Wohnungseingangstüre von Innen, der Wohnungstüren sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre alle 5 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses (bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem Zeitpunkt an), fachgerecht durchzuführen, es sei denn, sie sind nicht erforderlich, da keine Lackabplatzungen, kein Nachdunkeln etc. vorhanden sind. Dieselbe Durchführungsverpflichtung und Ausführungsfrist gilt für das Schamponieren von Teppichen. […]"

 

Die klagende Vermieterin nimmt die Beklagten, nach erfolgloser Aufforderung, auf Ersatz der für die Lackierarbeiten an den Innenseiten der Fenster und Türen anfallenden Kosten in Höhe von 2.758,27 € in Anspruch. Die Beklagten halten die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf sie für unwirksam und meinen, die Arbeiten seien im Übrigen nicht fällig.

Der BGH hat nun entschieden, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB zusttehe. Die Klausel in § 10 Nr. 5 des Mietvertrags, mit der die Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen werde, sei gemäß § 307 BGB unwirksam.

Die in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Durchführungsverpflichtung betreffend die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter dürfe nicht vom konkreten Bedarf gelöst werden. Der Bundesgerichtshof habe daher starre Fristen für die Ausführung der Schönheitsreparaturen als unwirksam angesehen. Nach dieser Rechtsprechung komme es darauf an, ob ein angegebener Zeitraum durch Formulierungen wie "in der Regel", "im Allgemeinen" oder ähnliche Wendungen - für den Mieter erkennbar - so flexibel vereinbart sei, dass nach dem Wortlaut der Klausel im Einzelfall eine Anpassung der Renovierungsintervalle an den tatsächlichen Renovierungsbedarf möglich sei.

 

Vorliegend enthalte zwar § 10 Nr. 5 des Mietvertrags, der die Lackierarbeiten an Fenstern, Türen und Heizkörpern regele, die an sich in diesem Sinne zur "Aufweichung" führende Einschränkung "… es sei denn, sie sind nicht erforderlich …"; auch würden von der Klägerin ausschließlich die in § 10 Nr. 5 des Mietvertrags geregelten Lackierarbeiten geltend gemacht. Da jedoch die Regelung in § 10 Nr. 4 des Mietvertrags, der die Malerarbeiten an Wänden und Decken betreffe, mangels Einschränkung der Erforderlichkeit eine starre Frist enthalte und damit unwirksam sei, führe dies auch zur Unwirksamkeit der hier maßgeblichen Regelung in § 10 Nr. 5 des Mietvertrags.

(BGH, Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 21/13 –, Rn. 9, juris)

 

Siehe auch das Urteil des BGH vom 13. Januar 2010, VIII ZR 48/09.

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Jun 08 2015
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