WEG als Betreiber einer Satellitenempfangsanlage - keine Gebühr an GEMA für die Weiterleitung des Fernsehsignals

Im BGH-Urteil vom 17. September 2015  (AZ: I ZR 228/14) wurde entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet. 

Geklagte hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungen beruhende Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. 

Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes mit 343 Wohneinheiten. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. 

Nach Ansicht des BGH hat die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Betrieb der Kabelanlage nicht das von der Klägerin wahrgenommene ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur Kabelweitersendung verletzt.

Bei der Signalweitersendung erfolgt eben keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG, weil dazu eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet werden muss. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe", eben hier dem begrenzten Personenkreis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, angehören. 

Die Sendesignale werden von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter. 

Damit beendet der BGH einen seit mehr als 20 Jahren diskutierten Problemfall, in dem immer wieder befürchtet worden war, dass Wohnungseigentümergemeinschaften als Betreiber von zentralen Satellitenempfangsanlagen nachträglich zur Kasse gebeten werden sollten. Es steht zu hoffen, dass dieses Thema nun endgültig befriedet ist.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

 

Okt 03 2015
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