Zentraler Hauswasseranschluss im Sondereigentums-Keller – Zutritt verweigert?

Anders als bei Mietwohnungen kann sich der Eigentümer einer zum Sondereigentum gehörenden Kellereinheit nicht weigern Zutritt zu seinem Kellerraum zu geben, wenn in diesem Einrichtungen enthalten sind, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen.

Sondereigentümer sind nach § 14 Nr. 4 WEG verpflichtet, das Betreten und die Benutzung ihrer im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; sie würden sich ansonsten schadenersatzpflichtig machen. Auch wenn man das Ablesen des Zählers und das Betätigen des Hauptwasseranschlusses nicht als Maßnahmen ansehen wollte, die unter die Begriffe „Instandhaltung und Instandsetzung“ fallen, ist jedenfalls § 14 Abs. 4 WEG als Ausfluss der innerhalb der eigentümerspezifischen Treuepflichten auf diese Sachverhalte entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass die Kellereigentümer im Rahmen ihrer Gestattungspflicht nach § 14 Abs. 4 WEG gehalten sind, das Ablesen des Zählers nach vorheriger Absprache zu gestatten, sowie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Notfall eine Zugangsmöglichkeit durch befugte Personen, etwa den Verwalter, besteht.

Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft besteht keine Beeinträchtigung der gewöhnlichen Verwendung und der üblichen, zu erwartenden Beschaffenheit infolge des Umstandes, dass sich der Hauswasseranschluss und der zugehörige Zähler in einem zum Sondereigentum gehörenden Kellerraum eines einzelnen Sondereigentümers befinden.

Unter Zugrundelegung der oben genannten Gestattungspflicht lässt sich auch in der baulichen Anordnung der zentralen Versorgungseinrichtungen im Sondereigentumskeller kein Mangel erkennen, weil nachteilige Auswirkungen für die Gemeinschaft - wenn überhaupt - marginal sind.

Siehe auch „Zentrale Hausanschlüsse im Mieterkeller - Zutritt verweigert?

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Sep 02 2015
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