Auskunftspflicht des Vermieters bei Erstvermietung nach umfassender Modernisierung

Welche Auskünfte muss ein Vermieter dem neuen Mieter gegenüber geben, wenn er nach umfassender Modernisierung neu vermieten möchte?

Diese Frage hat der BGH mit Urteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 9/22 entschieden. 

Aus Sicht der BGH-Richter ist ihr Genüge getan, wenn der Vermieter dem Mieter vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert die Auskunft erteilt, dass es sich beim Abschluss dieses Mietvertrags um die erste Vermietung nach der Modernisierung handelt. Über Umfang und Details der Modernisierung müsse er nicht informieren. Es obliegt dem Mieter, gegebenenfalls mittels eines Auskunftsverlangens nach § 556g Abs. 3 BGB weitere Einzelheiten und Nachweise zu erfragen.

Der dort vorgesehene Auskunftsanspruch soll es dem Mieter ermöglichen, "die Berechtigung der vereinbarten Miete zu prüfen". Demnach ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung über Folgendes Auskunft zu erteilen:

1. Höhe der Vormiete
2. Durchführung von Modernisierungsmaßnehmen in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses
3. Erstmalige Nutzung oder Vermietung der Wohnung nach dem 1. Oktober 2014
4. Erste (Neu-)Vermietung nach umfassender Modernisierung
Jul 30 2022
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