Die Redezeit und ihre Beschränkung durch Beschluss muss sich an der Bedeutung der Materie und ihrer Komplexität orientieren und alle Wohnungseigentümer gleich behandeln.(Rn.6)
Ein Wohnungseigentümerbeschluss, der eine generelle Regelung über die Beschränkung der Redezeit bei Eigentümerversammlungen enthält, ist im Gegensatz zu einfachen Geschäftsordnungsbeschlüssen, die sich mit dem Ablauf einer Versammlung erledigen, separat anfechtbar.
Der hier angefochtene Beschluss zu Tagesordnungspunkt 1, mit dem die Redezeit auf 3 Minuten für alle Eigentümerversammlungen beschränkt ist, war zwar als Geschäftsordnungsbeschluss gedacht, welcher grundsätzlich nicht separat anfechtbar ist. Dieses liegt allerdings darin begründet, dass sich ein Geschäftsordnungsbeschluss im Regelfall mit Ablauf der Versammlung erledigt und es daher an einem Rechtschutzbedürfnis für eine Anfechtung fehlt.
Um einen derartigen Beschluss handelt es sich im vorliegenden Falle jedoch nicht. Denn bei der insoweit gebotenen objektiv-normativen Auslegung des Beschlusses handelt es sich im vorliegenden Fall nicht lediglich um einen Beschluss, bei welchem für die konkrete Versammlung die Redezeit beschränkt wird, sondern vielmehr um eine generelle Beschränkung der Redezeit auf 3 Minuten.
So hätte eine Beschränkung auf die konkrete Versammlung gefehlt. In dieser hier vorliegenden generellen Form erledigt sich der Beschluss nicht mit Ablauf der Versammlung sondern zielt –ohne Beschränkung auf die Versammlung- auch auf Beschränkungen der Redezeit bei zukünftigen Versammlungen ab. Dies ist unzulässig, weil bei anderen Versammlungen die Komplexität der Materie auch eine andere Redezeit für angemessen erachtet werden kann.
Deshalb war dieser Beschluss auch separat anfechtbar und auf Anfechtung hin aufzuheben gewesen.
(LG Frankfurt, Beschluss vom 05. Juni 2014 – 2-09 S 6/13, 2/09 S 6/13, 2-9 S 6/13, 2/9 S 6/13 –, Rn. 4, juris)
Lesen Sie hierzu auch den Artikel "Beschränkung der Redezeit in der Eigentümerversammlung - allgemeine Regelungen und Urteilssammlung" unter "Aktuelles"