Vor dem Hintergrund der Einführung der gesetzlich geregelten Mietpreisbremse bekommt das Urteil des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg nun eine Bedeutung, die für ein erstinstanzliches Urteil ungewöhnlich ist. Das Gericht hat den Mietspiegel der Hauptstadt gekippt. Das Zahlenwerk für das Jahr 2013 sei nicht nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt, teilte die Kammer am 11.05.2015 mit. Demnach kann dieser Mietspiegel nicht wie gesetzlich vorgesehen als Richtschnur bei Mieterhöhungen angelegt werden. Nach dem Urteil genügt auch die Einteilung der Wohnlagen in die Kategorien einfach, mittel und gut anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen nicht.
Das Gericht gab damit einer Vermieterin Recht, die ihre Mieter verklagt hatte, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Gegen das erstinstanzliche Urteil ist Berufung möglich.
Die Vermieterin wollte die Miete einer Altbauwohnung auf 7,19 Euro kalt pro Quadratmeter erhöhen und damit über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus. Die Mieter wehrten sich und bezogen sich auf den Mietspiegel. Bei dessen Erstellung seien aber Mieten von 7 bis 11 Euro zu Unrecht als Wucher eingestuft und nicht berücksichtigt worden - was die ortsübliche Vergleichsmiete in dem qualifizierten Mietspiegel senkte und so die Marktlage verzerrt hatten.
Es geht allerdings nicht nur um Berlin, sondern um ein viel grundlegenderes Problem: In den meisten größeren Städten wird seit vielen Jahren ein Mietspiegel erstellt, für den Durchschnittsmieten je nach Lage und Ausstattung einer Wohnung berechnet werden. Diese Mietspiegel werden ab sofort in vielen Großstädten als der verbindliche Maßstab für Mieterhöhungen eingeführt.
Erste Eigentümer wollen Mietspiegel nun nicht mehr mittragen, seit der Bund die Mietpreisbremse beschlossen hat. Denn nun gelten die mitunter politisch entschärften Zahlenwerke auf angespannten Märkten auch bei Neuvermietungen. Da konnte der Vermieter bisher verlangen, soviel er wollte - solange es jemand zahlte. Nun dürfen es höchstens zehn Prozent über Vergleichsmiete sein.
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