Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter – Mieter hat diesen auch bei vorangegangener Selbstausstattung zu dulden

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden hat, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. 

In beiden Fällen hatte die Vermieterin beschlossen, den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. In beiden Fällen hatten die beklagten Mieter den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten. 

Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB (*1) führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist. 

Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der beklagten Mieter auch daraus, dass den Klägerinnen der Einbau von Rauchwarnmeldern durch eine gesetzliche Verpflichtung (§ 47 Abs. 4 BauO LSA (*2) ) auferlegt ist und somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die von ihnen nicht zu vertreten sind (§ 555b Nr. 6 BGB*). 

BGH, Urteile vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14

 

Fußnoten:

(*1)  § 555b BGB Modernisierungsmaßnahmen 
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 
[…] 
4.durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, 
5.durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, 
6.die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, […] 

 (*2) Bauordnung des Bundeslandes Sachsen-Anhalt

 

Weitere interessante Artikel finden Sie unter "Aktuelles".

Jun 18 2015
nach oben