Ermächtigung des Verwaltungsbeirates zur Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Will ein Verwaltungsbeirat eine Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten, muss er deren Ermächtigung dazu nachweisen können, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 19.03.2015 klargestellt

Im Urteil wurde klargestellt, dass Wohnungseigentümergemeinschaften nach außen regelmäßig durch ihren Verwalter vertreten werden (§ 27 WEG) und nicht durch den Verwaltungsbeirat, der den Verwalter lediglich bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt (§ 29 Abs. 2 WEG). Fehlt ein Verwalter, so vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft (§ 27 Abs. 3 Satz 2 WEG). 

Die Wohnungseigentümer können allerdings durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung ermächtigen (§ 27 Abs. 3 Satz 3 WEG). Ist ein solcher Nachweis nicht dokumentiert, kann eine wirksame Vertretung nicht erfolgen. 

(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2015 – OVG 2 A 3.15 –, Rn. 18, juris)

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Mai 16 2015
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