Türschloss und Schlüssel – Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?

Eine zentrale Schließanlage gehört als gemeinschaftliche Einrichtung gemäß § 5 Absatz 2 WEG zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Auch das Schloss der Hauseingangstür ist als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs Gemeinschaftseigentum. Gleiches gilt für die Schlösser von Gemeinschaftsräumen und von den Abschlusstüren von Sondereigentum. Denn nach überwiegender Ansicht zählen die Wohnungseingangstüren zum Gemeinschaftseigentum (OLG München ZMR 2006, 797; BayObLG NZM 2002, 869; OLG Düsseldorf NZM 2000, 193; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf NZM 2002, 571). Damit sind dann aber auch das Zubehör gemäß § 97 BGB wie Schließzylinder und Schlüssel dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen, auch wenn sie nicht zu einer zentralen Schließanlage gehören. 

Grundsätzlich muss also die Gemeinschaft die Kosten für eine Reparatur von Schloss oder Schlüssel auch der Wohnungseingangstür tragen, wenn

  1. der Schaden unverschuldet eingetreten ist,
  2. keine davon abweichende Regelung zur Kostentragung in der Gemeinschaftsordnung der im Grundbuch hinterlegten Teilungserklärung vereinbart ist 
Okt 02 2015
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