Wenn der Nachbar einem auf dem Kopf „rumtrampelt“

Welcher Trittschallwert bei Ersetzung eines vorhandenen Teppichbodens durch Parkett ist einzuhalten?

Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109; ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage, meint der BGH in seiner Entscheidung vom 27.02.2015, (V ZR 73/14).

Die Käufer erwarben das über der Wohnung der Kläger liegende Appartement im Jahr 2006. Sie ließen den vorhandenen Teppichboden entfernen und Parkett einbauen. Die Kläger beanstanden eine hieraus resultierende Erhöhung des Trittschalls. Das Amtsgericht hatte die Käufer antragsgemäß verurteilt, in ihrer Wohnung (mit Ausnahme des Badezimmers) Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Bodenbelag zu verlegen. Auf die Berufung der Käufer hatte das Landgericht die Klage abgewiesen.

Das Schallschutzniveau bestimmt sich grundsätzlich nach den Werten der maßgeblichen DIN 4109 und nicht nach der Lästigkeit der Geräusche. Wird es eingehalten, kann der geltend gemachte Anspruch auf Auswechslung des Bodenbelags nicht auf die Erzeugung von besonders lästigen Geräuschen gestützt werden; nur die Unterlassung solcher Beeinträchtigungen könnte verlangt. Dies kommt jedoch nur bei einer übermäßigen oder ungewöhnlichen Wohnnutzung in Betracht und scheidet bei solchen Geräuschen, durch die übliche Nutzung einer Wohnung verursacht werden, von vornherein aus.

Damit ist die Tendenz des BGH, welche bereits im Urteil vom 1. Juni 2012 (V ZR 195/11; (Rn.11)) erkennbar wurde, bestätigt worden. Damals war geurteilt worden, dass nicht die Auflagen der DIN 4109, welche zum Zeitpunkt des Bodenbelagwechsels gelten, heranzuziehen seien. Die Auflagen, welche bei der erstmaligen Herstellung des Gebäudes gegolten haben, sein unverändert gültig, wenn nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschoßdecke eingegriffen wird.

Ein höheres Schallschutzniveau kann sich daraus ergeben, dass die Gemeinschaftsordnung Regelungen zum Schallschutz vorsieht, die über den Mindeststandard hinausgehen. Daran fehlt es hier. Insbesondere ist die Baubeschreibung nicht Teil der Gemeinschaftsordnung. Sie betrifft vielmehr die zwischen dem Bauträger und den Ersterwerbern geschlossenen Erwerbsverträge und legt die insoweit geschuldeten Leistungen fest.

Im Ausgangspunkt geht es bei dem seitens der einzelnen Wohnungseigentümer einzuhaltenden Schallschutzniveau ausschließlich um die Gestaltung des Sondereigentums. Der Bodenbelag ist von wesentlicher Bedeutung für den optischen Eindruck der Wohnung; seine Auswahl steht gemäß § 13 Abs. 1 WEG im Belieben des Sondereigentümers, sofern die Gemeinschaftsordnung - wie hier - nichts Gegenteiliges vorsieht. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Welcher Bodenbelag bei der Errichtung des Gebäudes vorhanden war, ob dieser durch den Bauträger oder durch die Ersterwerber bestimmt worden ist und ob er in allen Wohnungen einheitlich war oder nicht, sind keine geeigneten Kriterien für das über die gesamte Nutzungszeit des Gebäudes einzuhaltende Schallschutzniveau. Dies ergibt sich schon daraus, dass solche Umstände späteren Erwerbern in aller Regel unbekannt sind. Außerdem spricht gegen ein dauerhaftes Gepräge der Anlage, dass sich die geschmacklichen Vorlieben für bestimmte Bodenbeläge im Laufe der Zeit verändern.

(BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 – V ZR 73/14 –, Rn. 14, juris)

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Mai 05 2015
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