Türschloss und Schlüssel – Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?
Eine zentrale Schließanlage gehört als gemeinschaftliche Einrichtung gemäß § 5 Absatz 2 WEG zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Auch das Schloss der Hauseingangstür ist als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs Gemeinschaftseigentum. Gleiches gilt für die Schlösser von Gemeinschaftsräumen und von den Abschlusstüren von Sondereigentum. Denn nach überwiegender Ansicht zählen die ...